Die Entwicklung des Internetrechts

Text: Jens O. Brelle und Denise Jurack    Bild: Gordon Bussiek/photocase.com



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2001


2001 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf über „rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr" verabschiedet. Dieser wurde durch die E-Commerce-Richtlinie notwendig. Ziel der Europäischen Union war es laut Richtlinie, einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Staaten und Völker zu schaffen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu sichern. Durch die Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie wurden Änderungen im Teledienstegesetz (TDG) und auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) notwendig. Die größten Veränderungen lagen dabei im TDG. Mit der E-Commerce-Richtlinie sollte unabhängig vom Standort des jeweiligen Servers, künftig das Recht des Mitgliedsstaates gelten, in dem der Anbieter seine Niederlassung hat. Dieses so genannte „Herkunftslandprinzip" wurde im neuen Paragrafen 4 TDG verankert. Neu geregelt wurde auch die „Verantwortlichkeit" in §§ 8 bis 11 TDG und die „besonderen Pflichten für Diensteanbieter" in §§ 6,7 TDG. Des Weiteren wurde durch die E-Commerce-Richtlinie festgelegt, dass auf elektronischem Wege abgeschlossene Verträge rechtsgültig sind und unverlangt versandte Werbe-Emails als solche klar erkennbar sein müssen.

Mehr Sicherheit im Internet sollte es auch durch die Umsetzung der Signaturrichtlinie durch das Formvorschriftenanpassungsgesetz geben. Dies brachte ebenfalls Änderungen im BGB mit sich. Es wurden zwei neue Formarten in das BGB eingeführt. Zum einen die elektronische Form (§ 126 a BGB) und zum anderen die Textform (§ 126 b BGB). Die elektronische Form steht von da an der Schriftform gleich und kann sie auch grundsätzlich ersetzen, wenn sich aus dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. Voraussetzung hierfür ist, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Die Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur sind im Signaturgesetz geregelt. Die Einführung der Textform sieht die Fixierung einer Erklärung in lesbar zu machenden Zeichen in einem schriftlichen oder elektronischen Dokument vor. Nicht mehr erforderlich ist dadurch eine eigenhändige oder elektronische Unterschrift. Aber auch hier gilt, dass die Textform nur Verwendung findet, soweit dies ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist.

Änderungen gab es in 2001 auch im Teledienstesdatenschutzgesetz (TDDSG). Der Bundesrat befürchtete, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches vom Bundesverfassungsgericht zu den allgemeinen Persönlichkeitsrechten hinzugefügt wurde, missbraucht werden könnte und wandte sich deshalb an die Bundesregierung. Diese sah die im TDDSG getroffenen Regelungen für ausreichend an. Dem Bürger soll es möglich sein, seine Grund- und Persönlichkeitsrechte auch dann wahrzunehmen, wenn er sie öffentlich äußert. Zur Stärkung der Urheberrechte entwickelte der Ministerrat eine Multimedia-Richtlinie. Diese enthält Bestimmungen zur Harmonisierung des Vervielfältigungsrechts und seiner Schranken, des Rechts der öffentlichen Wiedergabe und des Verbreiterungsrechts. Bereits 1997 hatte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine solche Multimedia-Richtlinie vorgelegt. Umzusetzen ist diese Richtlinie innerhalb von 18 Monaten. Durch eine fast wörtliche Übernahme gelang dies im Jahr 2002.


2002

2002 wurde die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation und die Richtlinie für den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher verabschiedet. Außerdem sah man Handlungsbedarf, den Missbrauch mit 0190er- und 0900er-Rufnummern durch Dialer im Internet einzudämmen. Mit einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Telekommunikations- Kundenschutzverordnung wurde man dem Kundenschutz aber nicht gerecht, so dass ein zweiter Anlauf notwendig wurde. Das EU-Richtlinienpaket für elektronische Kommunikationsdienste sollte die Änderungen des Telekommunikationsgesetzes herbeiführen.

Erleichterungen gibt es seit 2002 bei der Steuererklärung. Durch die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung wurde auch die elektronische Kommunikation mit den Finanzämtern möglich. Das Fernabsatzgesetz wurde in diesem Jahr in das BGB überführt. Ein erster legaler Download-Service namens „popfile.de" wurde von Universal, Sony und der Deutschen Telekom gegründet. Dort wurden Songs für 99 Cent angeboten und damit die Urheberrechte der Künstler geschützt.


2003

Durch eine Neufassung des Jugendschutzes des Bundes und durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder ist der Jugendmedienschutz neu geregelt worden. Seitdem müssen Anbieter jugendgefährdender Inhalte den Zugriff durch Minderjährige abwehren, zum Beispiel in dem sie die nicht jugendfreien Inhalte nur noch zwischen 23 und 6 Uhr unverschlüsselt zeigen.

Zudem wurde die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes verabschiedet, wodurch das EU-Richtlinienpaket für elektronische Kommunikationsdienste sowie die Datenschutzrichtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde.

Die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wirkte sich auch auf das Recht im Internet aus, nämlich in Bezug auf Werbung unter Verwendung der elektronischen Post, also Werbung per Email, sowie preisangabenrechtliche Einzelfragen im elektronischen Geschäftsverkehr. Ebenfalls 2004 ist das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft in Kraft getreten. Außerdem wagt man sich an den „Zweiten Korb" der Urheberrechtsreform, mit Regelungen des Vergütungssystems, über das Stadium des Referentenentwurfs kommt man allerdings in diesem Jahr noch nicht hinaus.


2004

Erstmals wurde 2004 überlegt, die Normen des Teledienste- mit dem Mediendiensterechts durch ein Telemediengesetz zusammenzufassen. Es folgte eine Diskussion über weitere Schritte, zu einer Umsetzung kam es allerdings nicht. Die in der E-Commerce-Richtlinie noch ausgelassenen Bereiche der Bank- und Versicherungsgeschäfte wurden durch das Gesetz über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen normiert. Dies geschah vor allem durch Änderungen des BGB und des Versicherungsvertragsgesetzes.



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